„Hitzefrei“ , als Unterrichtsausfall ab einer bestimmten Temperatur gibt es nicht mehr. Stattdessen soll der Unterricht nach AV-Schulpflicht an die Hitze angepasst werden. Das muss immer eine Ausnahme sein. Ist dies nicht zu vermeiden, verkürzen wir die Stunden der Klassen 7-10. Insbesondere in Gebäudeteilen, die sich stakt aufheizen können, werden die Unterrichtsbedingungen sehr erschwert. Wir unterrichten hier in Räumen, die für 22 Schüler:innen angelegt sind, aktuell 26 Schülerinnen unterrichten. Der Unterricht der Oberstufe findet in einer der SEK I angepassten Stundenrhythmus statt, erweitert durch Aufgaben, die die Differenz zur normalen Unterrichtszeit ausgleichen und an anderen, kühleren Orten erledigt werden können. In der Grundstufe leigen die Räume zur Unterrichtszeit weitgehend auf einer sonnenabgewandten Seite, sodass Verkürzunungen des Unterrichts in der Regel nicht notwendig werden. Weitere Hinweise zur Betreuung in der Grundstufe und zum Mittagessen siehe unten.

Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (Regelungen für andere Schulformen sind entfernt)

8 – Unterricht bei extremen Wetterlagen

(1) Bei extremen Wetterlagen soll der Unterricht in einer Art und Weise durchgeführt werden, der den Witterungsverhältnissen angepasst ist. Ist dies aufgrund der konkreten Situation des Einzelfalls nicht möglich, kann er auch ausfallen. Allerdings sind die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule (..) während der Unterrichtsausfallzeiten durch Lehrkräfte sowie pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu betreuen. (…)

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die gymnasiale Oberstufe, (…).

(2) Der obligatorische Schwimmunterricht in der Grundschule findet auch in den Fällen einer Hitzewelle nach Absatz 1 statt. Ansonsten soll Schwimmunterricht nur ausfallen, wenn er nicht im Anschluss an den noch durchgeführten Unterricht erteilt werden kann.

(3) Soweit in den Schulen ein Mittagessen angeboten wird, muss dieses eingenommen werden können.

(4)Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 obliegen der Schulleiterin oder dem Schulleiter, sofern die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nicht eine generelle Entscheidung für das Land Berlin trifft.

Kurzstundenpläne